Technische Lösung
BGH Urteil Preissuchmaschinen ab 12.03.2010

Am 12.03.2010 veröffentlichte der BGH das Urteil, dass Shopbetreiber Ihren Preis im Shop erst dann hoch setzen dürfen, wenn dieser auch in den Preissuchmaschinen, bei welchem der Shopbetreiber seine Artikel gelistet hat, angezeigt werden. Technisch ist das theoretisch erstmal nicht umsetzbar, da 95% aller Onlinehändler Ihre Artikeldaten aus dem Shop heraus an die Preissuchmaschinen übermitteln. Also entsteht hier ein Zeitfenster von mehreren Stunden, in welchem die Preise differieren.

Da wir als Programmierer auch vor dieser Problematik stehen, haben wir uns (trotz Krankheit, Grippe und hohes Fieber) auch unsere Gedanken gemacht und eine Lösung gefunden, welche abmahnsicher und wettbewerbskonform für den Shopbetreiber ist.

Der Link zum Artikel, welcher der Preissuchmaschine vom Shopbetreiber übermittelt wird, sieht aktuell etwa so aus:

http://www.shopname.de/html/product/details.html?artno=12345

Der Shop weiß also, dass er von der PSM auf das Produkt 12345 verweisen soll. Dieser Link wird, genauso wie alle anderen Links für eine PSM automatisch generiert. Wenn man nun dem Link die Zusatzinformation des Preises mitgibt, dann weiß der Shop auch, zu welchem Preis der Kunde das Produkt bei der PSM gefunden hat:

http://www.shopname.de/html/product/details.html?artno=12345&bruttopreis=199,00

Ruft nun der Kunde aus der PSM heraus diesen Link auf, dann weiß der Shop, dass dieses Produkt, auch wenn es aktuell im Shop bereits 210,00 EUR brutto kostet, diesem Kunden mit 199,00 EUR brutto angezeigt werden muss und der Shopbetreiber muss dieses Produkt dann laut Wettbewerbsrecht auch zu diesem Preis liefern, ist aber rechtlich auf der sicheren Seite – und – verärgert den Kunden nicht. Denn auch wenn ein Kunden einen Artikel in einer PSM zum Preis von 199,00 € findet und dieses Produkt im Shop mehr kostet, ist der Shopbetreiber verpflichtet, dieses Produkt zum niedrigeren Preis zu liefern – auch ohne Wettbewerbsrecht – hier greifen dann Verbraucherrechte.

Nun zu den Fragen für:

Irgendwie_herauswinden#> Kann ich den Kunden auf eine Seite weiterleiten, welche Ihn informiert, dass der Artikel nun teurer ist und nur zu dem neuen Preis bestellt werden kann? Nein, wettbewerbswidrig.

Menge_begrenzen#> Muss ich dem Kunden 100 Stück davon liefern? Vermutlich, aber wenn es der Shopprogrammierer schafft, bei “Preis_aus_der_PSM < Preis_im_Shop” eine Maximalmengenbegrenzung einzubauen, dann nicht mehr. Und wenn der Kunde im späteren Bestellablauf den Artikel aus dem Warenkorb löscht und neu bestellt – dann ist das nicht mehr Ihr Problem, denn Sie können ja (hoffentlich) in Ihren Statistiken & Logfiles einwandfrei nachweisen, dass der Kunde den Artikel gelöscht und neu bestellt hat. Hier greift kein Wettbewerbsrecht mehr, denn der Kunde befindet sich ja bereits auf Ihrer Seite, Sie haben also nicht versucht, Ihn mit falschen Preisangaben zu locken und teurer als angegeben zu liefern. Aber auch hier empfiehlt sich natürlich die Devise: “Natürlich liefern wir Ihnen gerne 2 Stück zu dem von Ihnen gefundenen Preis, Herr Müller, bitte verzeihen Sie vielmals, die Ware geht heute noch raus und wir berechnen Ihnen für Ihre Unannehmlichkeiten natürlich keine Versandkosten für die 12 Paletten Rasensteine.”

Sicherheitslücke patchen#> Da der Preis in der URL in Klartext unverschlüsselt übertragen wird, könnten sich hier ein paar kluge Kiddies für kleines, URL modifiziertes Geld und den Weiterverkauf über Ebay komfortabel ihr Taschengeld aufbessern:

http://www.shopname.de/html/product/details.html?artno=12345&bruttopreis=1,90

 Also sollte hier ein Verfahren angewendet werden, welches die Variable ”bruttopreis=xy” codiert und beim Aufruf wieder entschlüsselt. MD5 & deren Freunde fallen hier weg, verständlich, also ist eine eigene Lösung zu finden, sollte aber nicht schwer sein.

Uralt#> Der Verlauf eines Userbrwosers ist des Programmierers größter Feind. Ich verfluche diese postmodernen Browser, welch die im Verlauf gespeicherten Lieblingsseiten des Besitzers über Slide- & Opacity Effekte ungefragt zum Leben erwecken. Da erscheint es nicht verwunderlich, dass selbst tote Links nach Jahren wieder aufgerufen werden. Damit das hier nicht passiert und ein schwer wieder beschaffbares Produkt nach Monaten zu einem nicht tragbaren Preis automatisch per Warenwirtschaft verkauft werden muss, empfiehlt sich hier, an die URL noch einen Zeitstempel anzuhängen:

http://www.shopname.de/html/product/details.html?artno=12345&bruttopreis=irgendwiecodiert(1,90)&deadline=2010-05-05-05:55:55

D.h nach dem 5.5.2010 gegen 6 Uhr ist das Angebot nicht mehr gültig. Denn da PSM’s gewöhnlich nach spätestens 3 Tagen Ihren Daten gefressen haben sollten, ist hier ein Zeitfenster von +5 Tagen realistisch.

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